Mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes (BtG) 1992 wurde ein neues Berufsbild, das des Berufsbetreuers eingeführt.
Wie ehrenamtliche Betreuer – meist Angehörige – werden Berufsbetreuer vom Vormundschaftsrichter bestellt.
Dies ist nur der Fall, wenn keine andere geeignete Person bereit oder in der Lage ist, das Amt des Betreuers ehrenamtlich zu übernehmen.


Als freiberuflich Tätige verteten sie die „unter Betreuung stehenden“ Personen im Rahmen der rechtlichen Vertretung.
Ihre Kompetenzbereiche sind vom Richter festgelegt („Aufgabenkreise“).

Ausführliche Informationen zum Thema "Betreuung" erhalten Sie unter
www.wiki.btprax.de





Christian Pfitzner
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Krankenpfl., BetriebsRettSan., RettAss.,
Pharmareferent, Rundfunkjournalist (akad.)

Berufsbetreuer (FH-gepr.) seit 1994